Jens Olems  Viehhandel

AGB

All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen (Einkaufs- und Anlieferungs- und Zahlungsbedingungen)

Jens Olems Viehhandel

Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer ge­gen­wär­ti­gen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zu Unternehmern (Landwirten, Vieh­händ­lern, Schlachtbetrieben, Fleischverarbeitungsbetrieben usw.) bezüglich des Ein- und Verkaufs. Ab­wei­chen­de, entgegenstehende oder ergänzende All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen unseres Vertragspartners oder Dritter werden selbst dann nicht Ver­trags­be­stand­teil, wenn uns diese bekannt sind. Einer Bezugnahme auf derartige Ge­schäfts­be­din­gun­gen unseres Vertragspartners oder Dritter wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir haben der Geltung dieser anderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schrift­lich zugestimmt.


A. Ein­kaufs­be­din­gun­gen

An eine mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche / elektronische Be­stel­lung sind wir nur dann gebunden, wenn der Empfänger / Lie­fe­rant unsere Bestellung binnen ei­ner Frist von drei Tagen schriftlich angenommen oder ausgeführt hat, es sei denn, dass wir mit ihm ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Der Lieferant ist nicht be­rech­tigt, hin­sicht­lich der Zahl und/oder der Qualität der bestellten Tiere sowie hinsichtlich des Lie­fer­zei­traums ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ei­ne Abänderung oder Ein­schrän­kung vor­zu­neh­men. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das Lie­fer­da­tum sind für den Lieferanten verbindlich. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Ver­zug, ste­hen uns die ge­setz­li­chen Ansprüche zu.

Die vom Lieferanten verkauften und an uns zu liefernden Tiere besitzen neben einer han­dels­üb­li­chen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität ei­nen voll gesunden Zustand.

Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, die nach den gültigen rechtlichen Vorgaben erzeugt wurden, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden.

Der Lieferant versichert, daß die gelieferten Schlachttiere frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sind und keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht und nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind. es werden ausschließlich Schlachttiere angenommen, deren Fleisch keine Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthält, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte überschreiten. Der Lieferante hat i.d. Falle nachzuweisen, daß er nicht schuldhaft gehandelt hat.

Der Lieferant sichert zu, daß die Tiere zur Verbringung an den Schlachtbetrieb von den aktuell geltenden Begleitpapieren begleitet werden. Wir übernehmen keine Haftung wenn Tiere aufgrund fehlender Begleitpapiere durch den am Schlachthof zuständigen Amtsveterinär für genussuntauglich erklärt werden.

Bei Zuchtsauen und Zucht­läu­fern garantiert der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie ei­ne volle Zuchttauglichkeit besitzen.

Werden Tiere bei der Schlachttieruntersuchung nicht zur Schlachtung freigegeben oder aufgrund von amtlichen Schlachtprobenuntersuchungen beanstandet, trägt der Lieferant die für die Schlachtung, Entsorgung solcher Tiere und sonstige Tätigkeiten entstehenden Kosten, sofern und soweit diese nicht von öffentlichen Stellen getragen werden.

Preisnachlässe für Teilschäden aufgrund von Mängel (Risse, Parasiten, verdeckte Schäden, etc.) sind möglich.

Die vorstehenden ga­ran­tier­ten Be­schaf­fen­heits­zu­si­che­run­gen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt.

Die vom Lieferanten an uns gelieferten Tiere werden ab Stall/Rampe unser Eigentum. Beim Ein­kauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang ab dem Zeit­punkt der Ver­la­dung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug. Bis zur Freigabe des Tieres nach der ge­setz­li­chen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit des Schlachttieres.

Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit uns aus­drück­lich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Ei­gen­tums­vor­be­halts bleiben wir be­rech­tigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlach­tung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlach­ter­lö­ses erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in unser alleiniges freies Eigentum über.

So­weit nicht in unserer Bestellung oder in einer gesonderten schriftlichen Absprache mit dem Lie­fe­ran­ten etwas anderes festgelegt ist, räumt der Lieferant uns hinsichtlich der Zah­lung des Kauf­prei­ses eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Dem Lieferanten steht während un­se­res Zah­lungs­ver­zu­ges nur eine Verzinsung in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Ba­sis­zins­satz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten aus­ge­schlos­sen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Wir sind berechtigt, gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferanten auch mit Ge­gen­an­sprü­chen auf­zu­rech­nen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen in Be­zug auf An­sprü­che, die aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten stammen.

Der Lie­fe­rant haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Uns stehen daher die ge­setz­li­chen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu.

Wir sind berechtigt, die Annahme von schon bei Übergabe mit Mängeln be­haf­te­ten Tie­ren zu­rück­zu­wei­sen und die Rücknahme dieser Tiere seitens des Lieferanten zu verlangen. Uns steht an­sons­ten eine angemessene Frist zur mündlichen oder schriftlichen Rüge bei Übergabe im Hin­blick auf von uns fest­ge­stell­te Mängel zu. Später erkennbare oder erst später auftretende Män­gel können wir ebenfalls nach unserem Erkennen der Mängel in angemessener Frist ge­gen­über dem Lie­fe­ran­ten rügen. Die Rüge ist von uns auf jeden Fall rechtzeitig erhoben, wenn die­se innerhalb ei­ner Frist von zwei Wo­chen ab Kennt­nis­nah­me eingeht.

Den Lieferanten trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere bei Übergabe frei von Män­geln sind, und zwar insbesondere von den Mängeln, die von uns fristgemäß gerügt wur­den.

Ste­hen dem Lieferanten bei einer Vertragspflichtverletzung seinerseits Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen für den bei uns durch die Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden zu, tritt er die­se Ver­si­che­rungs­leis­tung bereits heute an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Lie­fe­rant bleibt gegenüber seiner Versicherung so lange zur Geltendmachung des Ver­si­che­rungs­an­spru­ches berechtigt, solange wir die Abtretung nicht of­fen gelegt haben. Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, uns auf unsere Anforderung hin über das Bestehen einer derartigen Ver­si­che­rung zu informieren und uns die entsprechenden Versicherungsdaten mitzuteilen.

Wir können jederzeit unsere For­de­run­gen mit For­de­run­gen des Lie­fe­ran­ten auf­rech­nen.

Falls nichts anderes vereinbart ist, erteilen wir über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Verkäufer/Lieferanten alsbald nach der Lieferung übersandt wird. Der Lieferant hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu prüfen. Beanstandungen sind spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines falschen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich an uns mitzuteilen.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich anzuzeigen. Ist der Lieferant zum offenen Steuerausweis nicht berechtigt, so hat er uns die von dieser in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten. Dies gilt auch für in der Abrechnung zu hoch ausgewiesen Umsatzsteuerbeträge. Wir erstellen in solchen Fällen nach Erhalt der Erstattung eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung.

B. Sons­ti­ges

Bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen unserer vorstehenden all­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht be­rührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll eine Re­ge­lung treten, de­ren wirt­schaft­li­cher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst na­he kommt. Zu­sätz­li­che oder ab­wei­chen­de Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Be­stand­teil des Ver­tra­ges. Münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen gel­ten nicht. Es kann auch nicht durch münd­li­che Ver­ein­ba­rung das Schrift­form­er­for­der­ns abbe­dun­gen wer­den.

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die He­ran­zie­hung der internationalen Kaufrechtsgesetze, insbesondere des UN-Kaufrechtes wird aus­ge­schlos­sen.

Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öf­fent­lich-recht­li­che Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Itzehoe. An­sons­ten gilt die gesetzliche Regelung.