AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkaufs- und Anlieferungs- und Zahlungsbedingungen)
Jens Olems Viehhandel
Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zu Unternehmern (Landwirten, Viehhändlern, Schlachtbetrieben, Fleischverarbeitungsbetrieben usw.) bezüglich des Ein- und Verkaufs. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners oder Dritter werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn uns diese bekannt sind. Einer Bezugnahme auf derartige Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners oder Dritter wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir haben der Geltung dieser anderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
A. Einkaufsbedingungen
An eine mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche / elektronische Bestellung sind wir nur dann gebunden, wenn der Empfänger / Lieferant unsere Bestellung binnen einer Frist von drei Tagen schriftlich angenommen oder ausgeführt hat, es sei denn, dass wir mit ihm ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Der Lieferant ist nicht berechtigt, hinsichtlich der Zahl und/oder der Qualität der bestellten Tiere sowie hinsichtlich des Lieferzeitraums ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung eine Abänderung oder Einschränkung vorzunehmen. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
Die vom Lieferanten verkauften und an uns zu liefernden Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand.
Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, die nach den gültigen rechtlichen Vorgaben erzeugt wurden, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden.
Der Lieferant versichert, daß die gelieferten Schlachttiere frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sind und keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht und nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind. es werden ausschließlich Schlachttiere angenommen, deren Fleisch keine Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthält, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte überschreiten. Der Lieferante hat i.d. Falle nachzuweisen, daß er nicht schuldhaft gehandelt hat.
Der Lieferant sichert zu, daß die Tiere zur Verbringung an den Schlachtbetrieb von den aktuell geltenden Begleitpapieren begleitet werden. Wir übernehmen keine Haftung wenn Tiere aufgrund fehlender Begleitpapiere durch den am Schlachthof zuständigen Amtsveterinär für genussuntauglich erklärt werden.
Bei Zuchtsauen und Zuchtläufern garantiert der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzen.
Werden Tiere bei der Schlachttieruntersuchung nicht zur Schlachtung freigegeben oder aufgrund von amtlichen Schlachtprobenuntersuchungen beanstandet, trägt der Lieferant die für die Schlachtung, Entsorgung solcher Tiere und sonstige Tätigkeiten entstehenden Kosten, sofern und soweit diese nicht von öffentlichen Stellen getragen werden.
Preisnachlässe für Teilschäden aufgrund von Mängel (Risse, Parasiten, verdeckte Schäden, etc.) sind möglich.
Die vorstehenden garantierten Beschaffenheitszusicherungen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt.
Die vom Lieferanten an uns gelieferten Tiere werden ab Stall/Rampe unser Eigentum. Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrenübergang ab dem Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug. Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit des Schlachttieres.
Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bleiben wir berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlachterlöses erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in unser alleiniges freies Eigentum über.
Soweit nicht in unserer Bestellung oder in einer gesonderten schriftlichen Absprache mit dem Lieferanten etwas anderes festgelegt ist, räumt der Lieferant uns hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Dem Lieferanten steht während unseres Zahlungsverzuges nur eine Verzinsung in Höhe von 9,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Wir sind berechtigt, gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferanten auch mit Gegenansprüchen aufzurechnen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen in Bezug auf Ansprüche, die aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten stammen.
Der Lieferant haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Uns stehen daher die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu.
Wir sind berechtigt, die Annahme von schon bei Übergabe mit Mängeln behafteten Tieren zurückzuweisen und die Rücknahme dieser Tiere seitens des Lieferanten zu verlangen. Uns steht ansonsten eine angemessene Frist zur mündlichen oder schriftlichen Rüge bei Übergabe im Hinblick auf von uns festgestellte Mängel zu. Später erkennbare oder erst später auftretende Mängel können wir ebenfalls nach unserem Erkennen der Mängel in angemessener Frist gegenüber dem Lieferanten rügen. Die Rüge ist von uns auf jeden Fall rechtzeitig erhoben, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme eingeht.
Den Lieferanten trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere bei Übergabe frei von Mängeln sind, und zwar insbesondere von den Mängeln, die von uns fristgemäß gerügt wurden.
Stehen dem Lieferanten bei einer Vertragspflichtverletzung seinerseits Versicherungsleistungen für den bei uns durch die Vertragspflichtverletzung entstandenen Schaden zu, tritt er diese Versicherungsleistung bereits heute an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Lieferant bleibt gegenüber seiner Versicherung so lange zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches berechtigt, solange wir die Abtretung nicht offen gelegt haben. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf unsere Anforderung hin über das Bestehen einer derartigen Versicherung zu informieren und uns die entsprechenden Versicherungsdaten mitzuteilen.
Wir können jederzeit unsere Forderungen mit Forderungen des Lieferanten aufrechnen.
Falls nichts anderes vereinbart ist, erteilen wir über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Verkäufer/Lieferanten alsbald nach der Lieferung übersandt wird. Der Lieferant hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu prüfen. Beanstandungen sind spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines falschen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich an uns mitzuteilen.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich anzuzeigen. Ist der Lieferant zum offenen Steuerausweis nicht berechtigt, so hat er uns die von dieser in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten. Dies gilt auch für in der Abrechnung zu hoch ausgewiesen Umsatzsteuerbeträge. Wir erstellen in solchen Fällen nach Erhalt der Erstattung eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung.
B. Sonstiges
Bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen unserer vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll eine Regelung treten, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Bestandteil des Vertrages. Mündliche Vereinbarungen gelten nicht. Es kann auch nicht durch mündliche Vereinbarung das Schriftformerforderns abbedungen werden.
Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Heranziehung der internationalen Kaufrechtsgesetze, insbesondere des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Itzehoe. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.